RS Vwgh 1991/9/10 90/04/0315

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §130;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein konzessioniertes Gewerbe ... ausübt". Es genügt also nicht, daß jemand eine Tätigkeit ausübt, die zwar inhaltlich unter einen Konzessionsvorbehalt im Sinne der §§ 130 ff GewO 1973 fällt, ohne daß jedoch auf die betreffende Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 zutreffen. Das in Rede stehende Tatbestandselement ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn ein Verhalten sowohl eine unter einen Konzessionsvorbehalt fallende Tätigkeit darstellt, als auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040315.X01

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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