TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/20 B61/07

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Veröffentlicht am 20.06.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a, Art129b
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
BVG Ämter d LReg §1 Abs1
Krnt UVS-G §3, §5, §6
ÜG 1920 §8 Abs5 litb
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter sowie auf einfaires Verfahren durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegeneiner Übertretung des Kraftfahrgesetzes; keine Beeinträchtigung desAnscheins der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines UnabhängigenVerwaltungssenates durch die frühere Tätigkeit eines erkennendenMitgliedes im Amt der Landesregierung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaftrömisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Völkermarkt vom 16. November 2005 wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 verhängt.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (im Folgenden: UVS Kärnten) vom 20. November 2006 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde hinsichtlich des Kennzeichens des gelenkten Kraftfahrzeuges sowie des Tatzeitpunktes berichtigt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den in der Beschwerde dargelegten Bedenken entgegentritt und deren Abweisung beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass das erkennende Mitglied vor seiner Tätigkeit beim UVS Kärnten "im Landesdienst für den Landeshauptmann" tätig gewesen sei (ohne den konkreten Tätigkeitsbereich zu umschreiben). Es sei nicht auszuschließen, dass das Mitglied nach Ablauf seiner sechsjährigen Bestellungsdauer erneut mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesdienst betraut werde. Dieser Umstand sei geeignet, den "äußeren Anschein" der Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und unzulässigerweise einen anderen Tag als die Bezirkshauptmannschaft als Tatzeitpunkt angenommen. Schließlich seien im Spruch des Straferkenntnisses falsche Verwaltungsvorschriften zitiert worden.

3.1.1. Über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren entscheidet gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG iVm §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes. 3.1.1. Über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren entscheidet gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes.

3.1.2. Der Verfassungsgesetzgeber, der die Unabhängigen Verwaltungssenate mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 685, eingerichtet hat, beabsichtigte damit, Behörden zu schaffen, die den spezifischen Anforderungen der Art5 und 6 EMRK an unabhängige unparteiische Gerichte (Tribunale) voll entsprechen sollten (s. mwN und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien VfSlg. 15.439/1999).

Wie der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis VfSlg. 15.439/1999, in dem u.a. die Behördenbesetzung des Unabhängige Verwaltungssenates bei der Entscheidung über eine Hausdurchsuchung zu beurteilen war, in Weiterführung der zunächst für Fälle der Freiheitsentziehung entwickelten Rechtsprechung (VfSlg. 14.939/1997) überdies ausgesprochen hat, liegen den Art129a f. B-VG die Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit an Unabhängige Verwaltungssenate insgesamt zugrunde.

Nach der (in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [im Folgenden: EGMR] ergangenen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben die Unabhängigen Verwaltungssenate in Bezug auf die "Unparteilichkeit" und "Unabhängigkeit" ihrer Mitglieder den Erfordernissen eines Tribunals iSd Art6 EMRK zu genügen und daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der "äußere Anschein der Parteilichkeit" (vgl. etwa VfSlg. 11.131/1986, 15.507/1999, 15.439/1999, 16.959/2003, 17.990/2006). Nach der (in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [im Folgenden: EGMR] ergangenen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben die Unabhängigen Verwaltungssenate in Bezug auf die "Unparteilichkeit" und "Unabhängigkeit" ihrer Mitglieder den Erfordernissen eines Tribunals iSd Art6 EMRK zu genügen und daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der "äußere Anschein der Parteilichkeit" vergleiche etwa VfSlg. 11.131/1986, 15.507/1999, 15.439/1999, 16.959/2003, 17.990/2006).

Im Urteil des EGMR vom 29. April 1988 im Fall Belilos (EGMR 29.4.1988, Appl. 10.328/83, EuGRZ 1989, 21 ff.) - auf das sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Vorjudikatur bezieht (vgl. VfSlg. 14.939/1997, 15.439/1999) - wird u.a. Folgendes ausgeführt (zitiert nach EuGRZ 1989, 31): Im Urteil des EGMR vom 29. April 1988 im Fall Belilos (EGMR 29.4.1988, Appl. 10.328/83, EuGRZ 1989, 21 ff.) - auf das sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Vorjudikatur bezieht vergleiche VfSlg. 14.939/1997, 15.439/1999) - wird u.a. Folgendes ausgeführt (zitiert nach EuGRZ 1989, 31):

         "... Allerdings sind auch die ausgeübten Funktionen und die

interne Organisation zu berücksichtigen, denn selbst der äußere

Anschein kann von Bedeutung sein ... In Lausanne ist das Mitglied der

Polizeikommission ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener höherer Beamter, der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen. Die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen können versucht sein, in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, [das] dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten."

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR - in seiner Rechtsprechung in verschiedenen Fällen Verstöße gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten angenommen, in denen Mitglieder tätig waren, die bloß befristet bestellt waren (vgl. die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Grabenwarter, Art6 EMRK, in: 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR - in seiner Rechtsprechung in verschiedenen Fällen Verstöße gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten angenommen, in denen Mitglieder tätig waren, die bloß befristet bestellt waren vergleiche die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Grabenwarter, Art6 EMRK, in:

Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz 54 [2007]).

Der vorliegende Beschwerdefall ist jedoch mit diesen Fällen nicht vergleichbar. Der Verfassungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass sich der UVS Kärnten auch dem äußeren Anschein nach im vorliegenden Fall als unabhängiges und unparteiisches Tribunal erwiesen hat:

3.2.1. Die Mitglieder des UVS Kärnten sind bei Besorgung der ihnen (gemäß Art129a und 129b B-VG) zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden (Art129b Abs2 erster Satz B-VG; §5 Abs1 des Gesetzes vom 20. November 1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat [im Folgenden: K-UVSG]). Jedes Mitglied hat bei Antritt seines Amtes die gesetzmäßige - somit auch die unabhängige - Erfüllung seiner Amtspflichten zu geloben (§6 Abs3 K-UVSG) und darf vor Ablauf der - vorerst mit 6 Jahren befristeten (§3 Abs2 zweiter Satz K-UVSG) - Bestellungsdauer nur aus den in §5 Abs3 und 4 K-UVSG genannten Gründen seines Amtes enthoben werden.

Angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit der Mitglieder des UVS Kärnten könnte daher eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen, wenn besondere Gründe gegeben wären, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen.

3.2.2. Das erkennende Mitglied des UVS Kärnten gehört diesem seit 1. Mai 2003 an. Es wurde gemäß Art129b Abs1 B-VG iVm §3 Abs2 zweiter Satz K-UVSG von der Kärnter Landesregierung auf die (für die erstmalige Bestellung gesetzlich vorgesehene) Dauer von 6 Jahren zum Mitglied des UVS Kärnten ernannt. Bis zu dieser (Erst-)Bestellung war das Mitglied beim Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung "Rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes" für die Landesregierung tätig. 3.2.2. Das erkennende Mitglied des UVS Kärnten gehört diesem seit 1. Mai 2003 an. Es wurde gemäß Art129b Abs1 B-VG in Verbindung mit §3 Abs2 zweiter Satz K-UVSG von der Kärnter Landesregierung auf die (für die erstmalige Bestellung gesetzlich vorgesehene) Dauer von 6 Jahren zum Mitglied des UVS Kärnten ernannt. Bis zu dieser (Erst-)Bestellung war das Mitglied beim Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung "Rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes" für die Landesregierung tätig.

Der im vorliegenden Fall in erster Instanz entscheidende Bezirkshauptmann ist, sofern er in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens entscheidet, an Weisungen des Landeshauptmannes von Kärnten gebunden.

3.2.3. Gemäß §1 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung. §8 Abs5 litb Übergangsgesetz 1920, idF BGBl. 368/1925, sieht vor, dass dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt sind. Diese haben nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch der Landesverwaltung zu führen. 3.2.3. Gemäß §1 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung. §8 Abs5 litb Übergangsgesetz 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt 368 aus 1925,, sieht vor, dass dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt sind. Diese haben nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch der Landesverwaltung zu führen.

3.2.4. Gleichwohl hegt der Gerichtshof keinen Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des im vorliegenden Fall erkennenden Mitgliedes des UVS Kärnten:

Das erkennende Mitglied war zuvor nicht in der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt tätig.

Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes im Amt der Kärntner Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS Kärnten zu beeinträchtigen. Dazu kommt, dass der UVS Kärnten im vorliegenden Fall über eine Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zu entscheiden hatte und nicht im Bereich der früheren Tätigkeit des erkennenden Mitglieds.

3.3. Angesichts dessen sind keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der belangten Behörde als Tribunal iSd Art6 EMRK entstanden.

3.4. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nur einfachgesetzliche Rechtsverletzungen sowie verschiedene Verfahrensmängel, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Willkür oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung sind der belangten Behörde dabei keinesfalls vorzuwerfen, die Entscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ob sie insgesamt rechtsrichtig getroffen wurde, ist eine Frage, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat.

3.5. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren hat sohin nicht stattgefunden.

3.6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal, Kollegialbehörde,Behördenzusammensetzung, Befangenheit, Tribunal, fair trial,Verwaltungsstrafrecht, Kraftfahrrecht, Landesregierung Amt der

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B61.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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