Index
L71092 Automatenverkauf KärntenNorm
AutomatenverkaufsV Kötschach-Mauthen 1987;Rechtssatz
Das in auf § 52 Abs 4 GewO 1973 gegründeten Verordnungen statuierte Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten hat dem Schutz von unmündigen Minderjährigen zu dienen, woraus folgt, daß insofern die Strafbestimmung des § 367 Z 15 GewO 1973 dem zu diesem Schutz bestehenden öffentlichen Interesse dient. Enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keine auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG bezogene Sachverhaltsfeststellung über das Ausmaß der im vorliegenden Fall eingetretenen Schädigung oder Gefährdung dieses Interesses, so wurde der angefochtene Bescheid schon insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040333.X01Im RIS seit
11.09.1991