RS Vwgh 1991/9/11 90/04/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1991
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Index

L71092 Automatenverkauf Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Kötschach-Mauthen 1987;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §19 Abs1;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das in auf § 52 Abs 4 GewO 1973 gegründeten Verordnungen statuierte Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten hat dem Schutz von unmündigen Minderjährigen zu dienen, woraus folgt, daß insofern die Strafbestimmung des § 367 Z 15 GewO 1973 dem zu diesem Schutz bestehenden öffentlichen Interesse dient. Enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keine auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG bezogene Sachverhaltsfeststellung über das Ausmaß der im vorliegenden Fall eingetretenen Schädigung oder Gefährdung dieses Interesses, so wurde der angefochtene Bescheid schon insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040333.X01

Im RIS seit

11.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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