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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO;Rechtssatz
Stattgebung - Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Einheitswert des Betriebsvermögens - Für sich allein begründet das öffentliche Anliegen an der Einhebung von Abgaben noch kein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG. Ein solches zwingendes Interesse wäre anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130036.A01Im RIS seit
12.09.1991Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010