RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0193

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0194 90/18/0197 90/18/0198 91/18/0013 90/18/0212 90/18/0213 91/18/0012 90/18/0199

Rechtssatz

Die Beh, von welcher Auskunft verlangt wird, kann zunächst mit formloser Erledigung dem Auskunftswerber mitteilen, warum sie die Auskunft nicht erteilen kann oder will. Danach ist es Sache des Auskunftswerbers, die Erlassung eines Bescheides zu begehren. Unterläßt es dieser jedoch, ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren zu verlangen, sondern ergreift er vielmehr gegen die formlose Erledigung Berufung, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180193.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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