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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180097.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010