RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
RDG §127;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0194 90/18/0197 90/18/0198 91/18/0013 90/18/0212 90/18/0213 91/18/0012 90/18/0199

Rechtssatz

Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich zwar um Angelegenheiten der Justizverwaltung, doch steht ein überwiegendes Interesse des vom Dienstaufsichtsverfahren betroffenen Richters dem Interesse des Auskunftswerbers entgegen, weshalb die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft unter Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abzulehnen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte" besteht ein vergleichbares überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180193.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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