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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0194 90/18/0197 90/18/0198 91/18/0013 90/18/0212 90/18/0213 91/18/0012 90/18/0199Rechtssatz
Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich zwar um Angelegenheiten der Justizverwaltung, doch steht ein überwiegendes Interesse des vom Dienstaufsichtsverfahren betroffenen Richters dem Interesse des Auskunftswerbers entgegen, weshalb die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft unter Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abzulehnen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte" besteht ein vergleichbares überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180193.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015