RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0065

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Beh darf ihre Beweisführung nicht auf die Angaben einer Person stützen, die nicht nur den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beobachtet, sondern den Besch zweimal gesehen haben will, aber offensichtlich nicht bereit ist, über die für den Schuldspruch mitentscheidenden Beobachtungen im Zuge einer Einvernahme als Zeuge auszusagen (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180065.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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