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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beh darf ihre Beweisführung nicht auf die Angaben einer Person stützen, die nicht nur den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beobachtet, sondern den Besch zweimal gesehen haben will, aber offensichtlich nicht bereit ist, über die für den Schuldspruch mitentscheidenden Beobachtungen im Zuge einer Einvernahme als Zeuge auszusagen (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180065.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010