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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat sich der gem § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO Besch im Laufe des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Alkoholbeeinträchtigung auf ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen und hat er auch eine Fotokopie des dieses Gutachten enthaltenden Hauptverhandlungsprotokolles vorgelegt, so ist er damit der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0004). Hat sich die Beh in der Folge mit dem Inhalt dieses Sachverständigengutachtens nicht auseinandergesetzt, so hat sie dadurch gegen die Vorschrift des § 25 Abs 2 VStG verstoßen, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Gerichtsverfahren Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180107.X01Im RIS seit
11.07.2001