RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0107

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat sich der gem § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO Besch im Laufe des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Alkoholbeeinträchtigung auf ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen und hat er auch eine Fotokopie des dieses Gutachten enthaltenden Hauptverhandlungsprotokolles vorgelegt, so ist er damit der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0004). Hat sich die Beh in der Folge mit dem Inhalt dieses Sachverständigengutachtens nicht auseinandergesetzt, so hat sie dadurch gegen die Vorschrift des § 25 Abs 2 VStG verstoßen, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Gerichtsverfahren Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180107.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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