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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160Rechtssatz
Enthält der Spruch eines Strafbescheides hinsichtlich des Jahres, in welchem die zur Last gelegte Tat begangen wurde, eine unrichtige Angabe, während in der Begründung auf die richtige Jahreszahl abgestellt wird und auch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so handelt es sich um ein offenkundiges und daher der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0082, VwSlg 11775 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungMängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011