RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0248

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160

Rechtssatz

Enthält der Spruch eines Strafbescheides hinsichtlich des Jahres, in welchem die zur Last gelegte Tat begangen wurde, eine unrichtige Angabe, während in der Begründung auf die richtige Jahreszahl abgestellt wird und auch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so handelt es sich um ein offenkundiges und daher der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0082, VwSlg 11775 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungMängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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