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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160Rechtssatz
Die irrige Subsumtion der Tat, als Lenker eines Kfz nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung der Vorschrift des § 101 Abs 1 lit a KFG entspreche, unter eben diese Vorschrift anstatt unter die darauf anzuwendende Vorschrift des § 102 Abs 1 KFG, ist nicht sogleich klar erkennbar. Das Versehen der Beh liegt hier somit in der rechtlichen Beurteilung und stellt daher mehr als eine
"offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeit" dar,
weshalb kein Fall einer zulässigen Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG vorliegt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011