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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist rechtsirrig, daß die Richtigkeit des - von einem unbefangenen Amtssachverständigen abgegebenen - Gutachtens daran gemessen werden könne, ob es einen bestimmten Gesetzeszweck zum Durchbruch verhelfe gegenüber den Parteieninteressen. Der Maßstab für die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens kann allein die Tatsachenrichtigkeit seiner Befundaufnahme und die Schlüssigkeit seiner daraus gezogenen Folgerungen nach den Maßstäben der Wissenschaft sein, nicht aber die - hier ursächliche - Frage, ob das Ergebnis des Gutachtens dem Gesetzeszweck diene oder den Parteieninteressen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180064.X02Im RIS seit
13.09.1991