RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Es ist rechtsirrig, daß die Richtigkeit des - von einem unbefangenen Amtssachverständigen abgegebenen - Gutachtens daran gemessen werden könne, ob es einen bestimmten Gesetzeszweck zum Durchbruch verhelfe gegenüber den Parteieninteressen. Der Maßstab für die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens kann allein die Tatsachenrichtigkeit seiner Befundaufnahme und die Schlüssigkeit seiner daraus gezogenen Folgerungen nach den Maßstäben der Wissenschaft sein, nicht aber die - hier ursächliche - Frage, ob das Ergebnis des Gutachtens dem Gesetzeszweck diene oder den Parteieninteressen.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180064.X02

Im RIS seit

13.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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