RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0248

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0162 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Gibt die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wieder, kann von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen und die ursprüngliche Entscheidung berichtigt werden (Hinweis auf E 3.2.1984, 83/17/0197; hier: Im Straferkenntnis wurde § 99 Abs 3 lit a StVO angeführt, die Berufungsbehörde berichtigte auf § 99 Abs 1 lit a StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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