RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0093

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im § 45 Abs 3 AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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