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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0094Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1Stammrechtssatz
Dem im § 45 Abs 3 AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009