RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0088

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180088.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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