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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0094Rechtssatz
Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des § 38 Abs 5 StVO und des Art 3 der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009