RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0248

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 85/08/0042 2

Stammrechtssatz

Der Berichtigungsbescheid wirkt, ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit (insb Unzulässigkeit der Erlassung), auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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