RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0080

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;

Rechtssatz

Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, daß ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X02

Im RIS seit

16.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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