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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;Rechtssatz
Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, daß ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X02Im RIS seit
16.09.1991Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009