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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO setzt im Vergleich zu jener nach § 30 GebG nicht bloß ein weiteres Sachverhaltselement voraus (zu dessen Ermittlung die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der ihr nach § 289 Abs 2 BAO zukommenden Befugnis berechtigt und verpflichtet ist), sondern einen gänzlich anderen Tatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150064.X04Im RIS seit
16.09.1991