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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs5;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/3, 225;Rechtssatz
Der Wortsinn des § 33 TP 19 Abs 5 GebG läßt die Anwendung dieser Begünstigungsvorschrift auf Teilumschuldungen nicht zu, weil Tatbestandsmerkmal der Begünstigung die (innerhalb eines Monates ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgte) Aufhebung des (alten) Kreditvertrages und die Rückzahlung der Kreditsumme sind. Im Zusammenhang mit einer Teilumschuldung könnte lediglich von einer "Einschränkung eines Kreditvertrages" bzw der "Rückzahlung eines Teiles der Kreditsumme" gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150054.X01Im RIS seit
16.09.1991