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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/15/0033 1Stammrechtssatz
Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setzt voraus, daß die zu erledigende SACHE, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der SACHE identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird. SACHE ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der AbgBeh erster Instanz gebildet hat. Die AbgBeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0205).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150064.X01Im RIS seit
16.09.1991