RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0155 E 11. September 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das GrEStG, teils unter das GebG fallen, enthält das GebG keine besondere Regelung. Nach Sinn und Geist des Gesetzes (§ 15 Abs 3 GebG) kann aber nur der Teil, der nicht Gegenstand der GrESt ist, der Gebühr unterzogen werden. Umgekehrt kann aber nach Sinn und Geist des Gesetzes nur der Teil des Rechtsgeschäftes, der unter das GrEStG fällt, von der Gebührenpflicht ausgenommen sein (Hinweis E 19.6.1951, 1153/50, VwSlg 425 F/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X03

Im RIS seit

16.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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