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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Ausf, daß die vom Bf vorgelegten Quittungen verschiedener Trafikanten weder einen Beweis dafür darstellen, daß der Bf Kraftfahrzeugsteuermarken angekauft hat, noch dafür, daß die allenfalls angekauften Kraftfahrzeugsteuermarken gesetzmäßig zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für die beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuge verwendet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150042.X02Im RIS seit
16.09.1991