RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0027

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §130;
AktG 1965 §131 Abs3;
AktG 1965 §132 Abs2;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Beträge, die der vorbilanzlich im Sinne der Satzung zu bildenden gesetzlichen Rücklage zugeführt werden, sind gesellschaftsrechtlich von vornherein nicht der Position Gewinn zuzuordnen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der aus einem Ergebnisabführungsvertrag zur Übernahme des Gewinnes Berechtigte in der Lage wäre, betreffend solche Beträge auf bereits bestehende Gewinnansprüche verzichten zu können (was im Sinne des E 14.1.1991, 89/15/0116, das zu einem Fall einer freiwilligen Rücklage ergangen ist, gesellschaftsteuerpflichtig wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150027.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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