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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §130;Rechtssatz
Beträge, die der vorbilanzlich im Sinne der Satzung zu bildenden gesetzlichen Rücklage zugeführt werden, sind gesellschaftsrechtlich von vornherein nicht der Position Gewinn zuzuordnen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der aus einem Ergebnisabführungsvertrag zur Übernahme des Gewinnes Berechtigte in der Lage wäre, betreffend solche Beträge auf bereits bestehende Gewinnansprüche verzichten zu können (was im Sinne des E 14.1.1991, 89/15/0116, das zu einem Fall einer freiwilligen Rücklage ergangen ist, gesellschaftsteuerpflichtig wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150027.X02Im RIS seit
07.08.2001