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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;Rechtssatz
Der Zweck des § 15 Abs 3 GebG, nämlich zu vermeiden, daß ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird, erfordert iVm der Verschiedenheit des Steuergegenstandes bzw Bemessungsgegenstandes, daß auch ein gemeinsamer Erwerb von beweglichem und unbweglichem Vermögen in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und in einen des unbeweglichen Vermögens für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer zerlegt wird (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X04Im RIS seit
16.09.1991Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009