RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1991
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;

Rechtssatz

Der Zweck des § 15 Abs 3 GebG, nämlich zu vermeiden, daß ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird, erfordert iVm der Verschiedenheit des Steuergegenstandes bzw Bemessungsgegenstandes, daß auch ein gemeinsamer Erwerb von beweglichem und unbweglichem Vermögen in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und in einen des unbeweglichen Vermögens für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer zerlegt wird (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X04

Im RIS seit

16.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten