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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;Rechtssatz
Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG genügt es, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den dort genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den oben genannten Abgabengesetzen zwar grundsätzlich
steuerpflichtig, im Einzelfall jedoch befreit sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X01Im RIS seit
16.09.1991Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009