RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1992/3, 226;

Rechtssatz

Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG genügt es, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den dort genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den oben genannten Abgabengesetzen zwar grundsätzlich

steuerpflichtig, im Einzelfall jedoch befreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150080.X01

Im RIS seit

16.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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