RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0006

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Das für die Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 litb GebG vorausgesetzte Erfordernis, daß ein bestimmtes Vermögen auf Dauer und nicht bloß vorübergehend für Gesellschaftszwecke gewidmet wird, ist nicht erfüllt, wenn über Werte und Guthaben vom Gesellschafter frei disponiert werden kann

(Hinweis E 31.3.1966, 1599/65, VwSlg 3438 F/1966;

E 19.6.1980, 1175/79, VwSlg 5498 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150006.X02

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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