RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0028

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren gegen die bescheidmäßige Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH davon aus, daß die Uneinbringlichkeit der Abgabe, für die der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen worden ist, noch nicht feststeht (hier in concreto: Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen), so darf sie das vor ihr anhängige Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht nach § 216 Wr LAO (entspricht § 281 BAO) aussetzen. Beim Ausgehen vom Fehlen der für die Haftungsinanspruchnahme wesentlichen Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Primärschuldnerin ist nämlich eine sachliche Erledigung der Berufung sofort möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150028.X03

Im RIS seit

16.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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