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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/3, 225;Rechtssatz
Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des § 33 TP 19 Abs 5 GebG, derzufolge unter bestimmten Voraussetzungen Umschuldungen, bei denen ein vollständiger Gläubigerwechsel erfolgt, begünstigt werden, "Teilumschuldungen" hingegen nicht: Bei der "vollständigen" Umschuldung kommt es zum Wegfall des "alten" Kreditvertrages und somit der Gläubigerposition des "Altgläubigers", eine "Teilumschuldung" hingegen führt zum gleichzeitigen Bestehen mehrerer Kreditverhältnisse. Dieser Unterschied im Tatsächlichen kann vom Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes durchaus zum Anlaß für eine Regelung genommen werden, die nur "vollständige" Umschuldungen begünstigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150054.X02Im RIS seit
16.09.1991