RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs5;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/3, 225;

Rechtssatz

Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des § 33 TP 19 Abs 5 GebG, derzufolge unter bestimmten Voraussetzungen Umschuldungen, bei denen ein vollständiger Gläubigerwechsel erfolgt, begünstigt werden, "Teilumschuldungen" hingegen nicht: Bei der "vollständigen" Umschuldung kommt es zum Wegfall des "alten" Kreditvertrages und somit der Gläubigerposition des "Altgläubigers", eine "Teilumschuldung" hingegen führt zum gleichzeitigen Bestehen mehrerer Kreditverhältnisse. Dieser Unterschied im Tatsächlichen kann vom Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes durchaus zum Anlaß für eine Regelung genommen werden, die nur "vollständige" Umschuldungen begünstigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150054.X02

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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