RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0019

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/15/0019 bis 91/15/0021, 91/15/0029 bis 91/15/0032 wurden gemeinsam entschieden;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/21 90/12/0155 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (Hinweis B VS 10.12.1986, VwSlg 12329 A/1986).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150019.X01

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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