RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0098

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Ausf, daß bei der gewählten Wirtschaftsführung der Untervermietung eines Hotelgebäudes (Mietzinsvorauszahlung für elf Jahre: ÖS 15,200.000,--, Zinsenvorauszahlung für zwölf

Jahre: ÖS 8,708.633,--, Verwaltungskostenvorauszahlung für zehn

Jahre: ÖS 2,700.000,--, demgegenüber erwartete jährliche

Mieteinnahmen: ÖS 1,000.000,--) insgesamt und auf Dauer gesehen unter Anwendung objektiver Kriterien Einnahmenüberschüsse nicht zu erwarten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150098.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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