RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0039

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §106 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0148 E 30. Jänner 1986 VwSlg 12009 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 106 Abs 3 BSVG wird der Behörde ein freies Ermessen in der Richtung eingeräumt, dass sie selbst bei Vorliegen eines Falles besonderer Härte nicht verpflichtet ist, die Nachentrichtung von Beiträgen als wirksam anzuerkennen. (Hinweis auf E vom 28.2.1964, 2167/63)

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080039.X01

Im RIS seit

17.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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