RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
BauRallg;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0210 1

Stammrechtssatz

Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer kann schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt daher bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu

(Hinweis E 3.7.1984, 83/05/0124, E 5.3.1985, 84/05/0193, 0194).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050077.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten