RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0079

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 lith;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellten "mittlerweiligen Stellvertreter", hat dieser keine Vollmacht zur Empfangnahme von Schriftstücken.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050079.X03

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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