RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0077

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L78104 Starkstromwege Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §14;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §6;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs2;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 6, § 7 und § 14 OÖ StarkstromwegeG müssen die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer schon durch ihr Mitspracherecht im Verfahren in die Lage versetzt sein, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder zur Vorschreibung von Auflagen führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050077.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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