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L78104 Starkstromwege OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 6, § 7 und § 14 OÖ StarkstromwegeG müssen die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer schon durch ihr Mitspracherecht im Verfahren in die Lage versetzt sein, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder zur Vorschreibung von Auflagen führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050077.X02Im RIS seit
28.09.2001