RS Vwgh 1991/9/17 89/05/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1992/2, 133;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/27 90/12/0215 2

Stammrechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Beh. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der der Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach Erschöpfung des Verwaltungszuges mit Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von der unzuständigen Beh erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050196.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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