Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1992/2, 133;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/09/27 90/12/0215 2Stammrechtssatz
Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Beh. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der der Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach Erschöpfung des Verwaltungszuges mit Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von der unzuständigen Beh erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989050196.X01Im RIS seit
17.09.1991