RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/27 89/03/0200 1

Stammrechtssatz

Macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der Bescheid aufgehoben wird oder nicht, so mangelt es an der Beschwerdeberechtigung, weil ein (subjektives) Recht nicht verletzt sein kann

(Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080228.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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