RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei einer unzulässigen oder verspäteten Berufung erwächst der Baubewilligungsbescheid schon vor Erledigung der Berufung in Rechtskraft, sodaß mit dem Bau begonnen werden darf, und (hier) sohin der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 nicht vorliegt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenZurückweisung wegen entschiedener SacheVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050037.X02

Im RIS seit

17.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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