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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer unzulässigen oder verspäteten Berufung erwächst der Baubewilligungsbescheid schon vor Erledigung der Berufung in Rechtskraft, sodaß mit dem Bau begonnen werden darf, und (hier) sohin der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 nicht vorliegt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenZurückweisung wegen entschiedener SacheVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050037.X02Im RIS seit
17.09.1991Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010