RS Vwgh 1991/9/17 87/05/0201

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §44 Abs6;
B-VG Art44;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Übergangsregelung des § 44 Abs 6 AbfallwirtschaftsG ist nicht auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 leg cit anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist nämlich in einer der Weitergeltung anderer, dort genannter Rechtsvorschriften des Bundes gewidmeten Regelung enthalten und sieht vor, daß anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind. Daraus folgt nicht, daß entgegen der erwähnten Verfassungsbestimmung, die ebenfalls am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Bauansuchen weiterhin nach Maßgabe der - landesrechtlichen - Bauvorschriften meritorisch zu entscheiden ist. Eine Übergangsregelung, derzufolge die bereits am 1. Juli 1990 anhängigen Bauansuchen auch weiterhin nach den Bauvorschriften der Länder zu erledigen sind, hätte ebenfalls einer Verfassungsbestimmung bedurft.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050201.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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