RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0131

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0160 E 8. Juli 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der VwGH in einem Vorerkenntnis die Zuständigkeit eines Organs zur Bescheiderlassung angenommen, so ist die Behörde und der VwGH selbst an diese Zuständigkeitsannahme gebunden (Hinweis E 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080131.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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