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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §65 Abs2;Rechtssatz
Da der Berufungssenat und damit auch dessen Vorsitzender als Organe der Finanzlandesdirektion anzusehen sind, steht es auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu, eine Gegenschrift zu erstatten, wofür Kostenersatz gebührt (Hinweis B 27.8.1991, 91/14/0044). Zwar ist es richtig, daß dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion gegenüber dem Vorsitzenden des Berufungssenates kein Weisungsrecht zusteht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es stünde dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nicht zu, Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungssenates in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verteidigen. Denn der Beitritt des Präsidenten der Finanzlandesdirektion zur Rechtsansicht des Vorsitzenden des Berufungssenates macht den Vorsitzenden nicht zum weisungsgebundenen Organwalter der Finanzlandesdirektion .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140118.X01Im RIS seit
11.07.2001