RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0039

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §106 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0276 E 12. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 106 Abs 3 BSVG dient nur dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen. Dies widerspräche dem im Bereich der Sozialversicherung bestehenden Versicherungsprinzip (Hinweis auf E 22.2.1985, 84/08/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080039.X02

Im RIS seit

17.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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