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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Die Erklärung der Grundeigentümer, daß alle "Bauplatzkäufer" davon unterrichtet werden, daß im Falle einer Bebauung der Grundstücke auf Grund des Gutachtens eines amtlichen Bausachverständigen eine Reihe von Bebauungsrichtlinien zwingend einzuhalten sind, unter anderem, daß nur eine eingeschoßige bis eineinhalbgeschoßige Verbauung erfolgen darf, ist weder ein Bebauungsplan noch eine sonstige baurechtliche Norm im Sinne der Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes oder der Bauordnung. Diese privatrechtliche Erklärung ist in öffentlich rechtlicher Sicht bedeutungslos.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050052.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009