RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Rechtsanwaltsanwärter, ein ansonsten verläßlicher Mitarbeiter der Kanzlei, der am letzten Tag der Frist als letzter die Kanzlei verläßt, ein Rechtsmittel versehentlich zurückläßt, dann ist dies ein unvorhergesehenes Ereignis gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die mit der Aufgabe betraute Person so auffallend sorglos gehandelt habe, daß von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein könne. Es kann auch dem Parteienvertreter nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte einer bestehenden Überwachungspflicht nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050066.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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