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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belBeh in Abänderung des Bescheides der Bf (PVA der Ang) fest, daß der Mitbeteiligte auf Grund des § 227 Abs 3 ASVG lediglich für die im Spruch angeführten Zeiten, dh in Verbindung mit dem Bescheid der Beschwerdeführerin nicht auch für Oktober 1965, leistungswirksame Beiträge für Schulzeiten, Studienzeiten und Ausbildungszeiten an die Beschwerdeführerin entrichten könne. Begründet wurde dies der Sache nach damit, daß dieser Monat bereits ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung sei und daher nicht mehr als "Ersatzmonat nach Abs 1 Z 1, der leistungswirksam werden soll" iSd § 227 Abs 3 ASVG in Betracht komme. Durch diesen Ausspruch einer fehlenden Berechtigung des Mitbet zur leistungswirksamen Entrichtung von Beiträgen für den Monat Oktober 1965 könnte die Bf aber nur dann in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein, wenn sie ein Recht auf Entrichtung von Beiträgen für diesen Monat durch den Mitbeteiligten hätte. Ein solches Recht steht ihr jedoch nach den Bestimmungen über die leistungswirksame Beitragsentrichtung für die im § 227 Abs 1 Z 1 angeführten Zeiten nicht zu, weil es nach § 227 Abs 2 zweiter Satz und § 227 Abs 4 ASVG dem Berechtigten frei steht, für alle oder einzelne der Ersatzmonate Beiträge zu entrichten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080228.X02Im RIS seit
17.09.1991