RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0004

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte sind dann iSd § 49 Abs 1 ASVG als "auf Grund" des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die nicht nur die Interessen des Dritten, sondern auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (hier: Provisionen für Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen).

Schlagworte

Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080004.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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