RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0068

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050068.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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