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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050068.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010