RS Vwgh 1991/9/17 90/14/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Eine Ausbildung an einer höheren Schule ist auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw in Abendkursen) erworben wird. Dies deshalb, weil das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildug (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung schon deswegen nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaften einer Ausbildung zu verlieren. Diese Grundsätze gelangen auch bei einer Ausbildung, die den Inhalt einer Ausbildung an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule hat, zur Anwendung (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0147, E 4.2.1987, 84/13/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140244.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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