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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Ein Hochschulstudium eines B-Beamten, das auch betrieben wird, um die Voraussetzung für die Überstellung in einen höheren beruflichen Werdegang zu erfüllen, der Hochschulreife voraussetzt, kann nicht als Berufsfortbildung angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Besuch einer Allgemeinbildenden Höheren Schule durch einen Beamten zum Zwecke der Überstellbarkeit in die Verwendungsgruppe B. Die Abgabenbehörde hat somit zu Recht Berufsausbildungskosten, welche keine Werbekosten darstellen, angenommen
(Hinweis E 6.11.1990, 90/14/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140244.X02Im RIS seit
17.09.1991