RS Vwgh 1991/9/17 90/14/0244

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Ein Hochschulstudium eines B-Beamten, das auch betrieben wird, um die Voraussetzung für die Überstellung in einen höheren beruflichen Werdegang zu erfüllen, der Hochschulreife voraussetzt, kann nicht als Berufsfortbildung angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Besuch einer Allgemeinbildenden Höheren Schule durch einen Beamten zum Zwecke der Überstellbarkeit in die Verwendungsgruppe B. Die Abgabenbehörde hat somit zu Recht Berufsausbildungskosten, welche keine Werbekosten darstellen, angenommen

(Hinweis E 6.11.1990, 90/14/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140244.X02

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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