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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich geht das GSVG von einem System von Monatsbeiträgen aus. Aus § 27 Abs 2 sowie Abs 3 letzter Satz (iVm § 7 GSVG) folgt, daß ein "voller Monatsbeitrag" auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonats umfaßt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080070.X04Im RIS seit
25.01.2001